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Verkaufs- und
Lieferbedingungen
CREATIV DISPLAY PRODUCING FRANZ HUBER & Co KG 01. Wir verkaufen ausschließlich zu diesen Bedingungen. Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner werden nur soweit anerkannt, als sie mit diesen Bedingungen übereinstimmen. Jedwede Nebenvereinbarung oder Abweichung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die FRANZ HUBER & Co KG. Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht. 02. Angebote sind in jeder Hinsicht freibleibend, wenn nichts anderes vereinbart ist. Alle Anbote samt allen Immaterialgüterrechten sind sachlich und geistig unser Eigentum und sind vertraulich zu behandeln. 03. Der Vertrag tritt in Kraft wenn die Bestellung vom Kunden 1) per e-mail, 2) fax oder 3) schriftlich vom Kunden bei der FRANZ HUBER & Co KG eingelangt ist. Mehr-/Minderlieferungen von bis zu 10 % gelten als akzeptiert und sind entsprechend zu entlohnen. Überlassene Materialien sind frei FRANZ HUBER & Co KG zu liefern. Für die Richtigkeit und Freiheit von Rechten Dritter haftet der Auftraggeber.
04. Vertragsstorno durch den
Auftraggeber 1) bei Handelsprodukten 3
Werktage ab Bestelldatum möglich.
2) bei Sonderanfertigungen:
mit vorangehender Werkzeuganfertigung ( Tiefziehprodukte ,
Spritzgussprodukte ) ist ein Storno nach Auftragsvergabe durch den
Auftraggeber nicht mehr möglich. Die FRANZ HUBER & Co KG ist in diesem Fall
berechtigt die gesamte Vertragssumme in Rechnung zu stellen.
05. Preise ab Werk oder
Lager, excl. besondere Verpackung (Pappe, Karton, Kiste), Fracht und
Versicherung. Erfüllungsort Werk oder Lager FRANZ HUBER & Co KG.
Preisstellung zum Tage der Lieferung (d.h. Bereitstellung). Alle Rechnungen
zahlbar binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Bei Maschinen- und
Stahlbauaufträgen, bei Werkzeugen und bei Lohnaufträgen ist mindestens ein
Drittel des Gesamtbetrages bei Auftragserteilung als Anzahlung zu leisten.
Alle Zahlungen haben abzugs- und spesenfrei für die FRANZ HUBER & Co KG zu
erfolgen. Bei bekannt werden von wirtschaftlichen Verschlechterungen beim
Auftraggeber kann die FRANZ HUBER & Co KG einseitig neue Zahlungsmodalitäten
festlegen, zusätzliche Sicherheiten verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
06. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der FRANZ HUBER & Co KG. Sie darf weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden. Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn der Kauferlös zur Gänze an die FRANZ HUBER & Co KG geht, die Kaufpreisforderung an die FRANZ HUBER & Co KG schriftlich zediert und diese Zession in den Büchern vermerkt wird. Für alle diesbezüglichen Nachteile der FRANZ HUBER & Co KG haftet der Auftraggeber uneingeschränkt. Bei Zahlungsverzug gelten 7,5% über der jeweiligen Bankrate der ÖNB als vereinbart. Der Auftraggeber/Kunde hat keinerlei Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht. Alle Mahn- und Inkassospesen trägt der Auftraggeber/Kunde.
Der Besteller akzeptiert mit der Bestellung den
Eigentumsvorbehalt und gilt gleichzeitig mit der Bestellung
als fix verinbart."
07. Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers/Kunden, der auch für die Transportversicherung zu sorgen hat. Vereinbarte Fristen gelten als Rahmenfristen und ab Werk. Für Verzögerungen, die nicht in unserem Ermessen liegen, haften wir nicht. Aus produktionstechnischen Gründen kann sich gegebenenfalls die Lieferzeit um einige Tage verzögern. Schadenersatzansprüche sind aber in einem solchen Fall ausdrücklich ausgeschlossen. Teillieferungen sind zulässig. Grundsätzlich ist die Haftung für Schadenersatz auf Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt.
07a. Fertig produzierte Ware wird grundsätzlich
als komplette Menge an eine Adresse sofort ausgeliefert und fakturiert. Teilieferungsvereinbarungen
müssen vor der
Bestellung mit der FRANZ HUBER & Co KG
vereinbart werden und in der Bestellung angeführt sein.
08. Mängelrügen haben grundsätzlich unverzüglich,
spätestens jedoch binnen einer Woche schriftlich zu erfolgen. Die FRANZ HUBER
& Co KG ist berechtigt, nach ihrer Wahl nachzubessern, Ersatz zuliefern oder
eine Preisminderung zu gewähren. Unsere Haftung erlischt bei unsachgemäßer
Einwirkung auf die von uns gelieferten Waren oder Maschinen durch den
Auftraggeber/Kunden oder durch Dritte. Auch bei Inanspruchnahme durch befugte
Dritte bei Gefahr im Verzug ersetzt die FRANZ HUBER & Co KG nur jene
Aufwendungen, die bei Nachbesserungen durch uns entstanden wären.
Grundsätzlich ist die Verschuldenshaftung mit dem Wert der gelieferten Ware
der Höhe nach begrenzt. Die FRANZ HUBER & Co KG gewährleistet für die
Verarbeitung der Werkstoffe, nicht aber für deren Auswahl sowie für die
werkstoffgerechte Formgebung des Werkstückes. Die FRANZ HUBER & Co KG haftet
ebenso wenig für beigestellte Konstruktionsanweisungen oder sonstige
Instruktionen zur Fertigung. Der Auftraggeber/Kunde ist verpflichtet, uns
diesbezüglich auch gegen Ansprüche Dritter vollkommen freizustellen. Bei
Druckaufträgen gelten die Usancen des graphischen Gewerbes als vereinbart. Für
Fehler in Druckvorlagen und Bürstenabzügen, die vom Auftraggeber/Kunden
freigegeben wurden, haften wir nicht. Bei Erstfertigungen liefern wir vor der
Serienfertigung auf Wunsch ein Muster, welches vom Auftraggeber/Kunden
freizugeben ist. Erfolgt dies nicht binnen längstens einer Woche, gilt das
Muster als genehmigt. Serienproduktionen erfolgen aufgrund des Musters
innerhalb der üblichen Toleranzen. Die FRANZ HUBER & Co KG haftet nicht für
beigestellte Muster, Formen und Vorlagen.
09. Haftung Die FRANZ HUBER & Co KG haftet nur für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstanden sind. Gegenüber Unternehmern haftet die FRANZ HUBER & Co KG nicht für Sach(folge)schäden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für sonstige davon abgeleitete Ansprüche. Diese Freizeichnung ist auf weitere Vertragspartner bei sonstiger Haftung des Auftraggebers/Kunden zu überbinden. Der Auftraggeber/Kunde ist nicht zur Abtretung der ihm gegen uns zustehenden Ansprüche berechtigt.
09a.Materialprüfungen: Bei Displaykonstruktionen die den
Brandschutzbestimmungen entsprechen müssen: wie ( explosionsartige..,
Druckgasartige..., Leuchtkörperartige.. Güter ) wird dem Kunden ein Muster
zur Prüfung beigestellt. Grundsätzlich machen wir keine Prüfungen gegenüber
Brandschutzbestimmungen. Ausser es wird schriftlich von beiden Seiten
vereinbart und es ist ein fester Bestandteil
der schriftlichen Bestellung des Kunden.
10. Angefertigte
Formen oder Werkzeuge sind das Eigentum der FRANZ HUBER & Co KG.
Sollte die FRANZ HUBER & Co KG binnen 2 Jahren nach der letzten Verwendung
dieser Formen oder Werkzeuge vom Auftraggeber/Kunden, bzw. binnen 3 Monaten
bei Muster, keine Nachbestellung mehr erhalten, ist die FRANZ HUBER & Co KG
berechtigt, diese zu zerstören oder anderweitig zu verwenden. Mit dieser
Verwendung oder Verfügung gehen diese Sachen unentgeltlich in das Eigentum der
FRANZ HUBER & Co KG über. Diese uneingeschränkte Verfügungsberechtigung gilt
auch für von der FRANZ HUBER & Co KG angefertigten Muster, Formen oder
Werkzeuge. 11. Für beigestellte Entwürfe, Pläne,Unterlagen und Muster oder Sachen haftet der Auftraggeber/Kunde insbesondere, dass diese nicht in Rechte Dritter eingreifen und wird die FRANZ HUBER & Co KG in diesem Zusammenhang vollkommen schad- und klaglos halten. 11a. Für Werke und Muster die, die FRANZ HUBER & Co KG herstellt, behält die FRANZ HUBER & Co KG alle Immaterialgüterrechte; dem Auftraggeber/Kunden wird lediglich ein widerrufliches und nichtexklusives Nutzungsrecht eingeräumt, und zwar eingeschränkt auf das Recht der Verbreitung. Alle anderen Rechte, insbesondere das Recht zur weiteren Verwendung, Verarbeitung, Veränderung und sonstiger Verwertung, verbleiben bei der FRANZ HUBER & Co KG. 11b. Muster und technische Zeichnungen die dem Kunden zur
Ansicht bereitgestellt werden, dürfen weder kopiert, vervielfältigt oder
Dritten Produzenten zur weiteren Verwendung beigestellt werden. Bei
Missachtung ist die Franz Huber & Co KG berechtigt auf Kosten des Kunden eine
Einstweilige Verfügung zur erlassen und alle Produkte einsammeln zu lassen. |